Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen INPETHO und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von denen hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
    2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn INPETHO, in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
    3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen INPETHO ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    4. Alle Vereinbarungen, die zwischen INPETHO und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

  2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
    1. Jeder an INPETHO erteilte Auftrag ist Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen ausgerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen der Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen INPETHO insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
    3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von INPETHO weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt INPETHO eine Vertragsstrafe, in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung, zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
    4. INPETHO überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und INPETHO.
    5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
    6. INPETHO hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt INPETHO zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann INPETHO 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
    7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

  3. Vergütung
    1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
    2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist INPETHO berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
    3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die INPETHO für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
    2. INPETHO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von INPETHO abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, INPETHO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
    5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
    1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werks, ohne Skonto fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
    2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch, künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
    3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bis Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von INPETHO hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.
    4. Bei Zahlungsverzug kann INPETHO Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt, wie die Berechtigung des Auftraggebers im Einzelfall eine niedrige Belastung nachweisen.

  6. Eigentumsvorbehalt etc.
    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die Firma zurückzugeben falls nicht ausdrücklich etwas vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

  7. Digitale Daten
    1. INPETHO ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die mit dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten
    2. Hat INPETHO dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
    3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
    4. INPETHO haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von INPETHO ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.

  8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind INPETHO Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Die Produktionsüberwachung durch INPETHO erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist INPETHO berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. INPETHO haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber INPETHO 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. INPETHO ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten von INPETHO hinzuweisen.

  9. Gewährleistung
    1. INPETHO verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln
    2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei INPETHO geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

  10. Haftung
    1. INPETHO haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet INPETHO nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
    2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers an Dritte erteilt werden, übernimmt INPETHO gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit INPETHO kein Auswahlverschulden trifft. Die Firma tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
    3. Sofern INPETHO selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von INPETHO zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
    4. Der Auftraggeber stellt INPETHO von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
    5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
    6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von INEPTHO.
    7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, sowie für Neuheit des Produktes, haftet INPETHO nicht.

  11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
    1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. INPETHO behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann INPETHO eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller INPETHO übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber INPETHO von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

  12. Schlussbestimmung
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt ist Erfüllungsort der Sitz von INPETHO.
    2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    4. Gerichtsstand ist der Sitz von INPETHO, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. INPETHO ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.